Der Sachverständige

Der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater wird von Gerichten (Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien und Entscheidern gebraucht. Der Sachverständige unterstützt durch seine Arbeit lediglich einen Entscheidungsprozeß und wirkt nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.
Voraussetzung für die Tätigkeit ist die hohe fachliche Kompetenz, die besondere Fachkunde. Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt.
Um einen hohen Standard, ein jederzeit prüfbares Niveau an Fach- und Sachkunde sicherzustellen gibt es Titel für Sachverständige die erst mit bestehen einer umfangreichen Prüfung vergeben werden. Dies sind z.B.:

  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. (Bezeichnung gesetzlich geschützt)
  • Staatlich anerkannte Sachverständige
  • Anerkannte und zertifizierte Sachverständige des Verbandes der Schadenversicherer VdS

Daneben gibt es noch Freie und allgemein anerkannte sowie sonstig qualifizierte Sachverständige.

Der „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung öbuvSV) nach §132a gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar. Die Grundpflichten des öbuv SV sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Strafbestand dar. Im Vertrauen auf diesen Eid werden in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öbuv SV zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden. Selbstverständlich gelten die Grundpflichten auch gegenüber privaten Auftraggebern. Die gesetzliche Grundlage der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in der Handwerksordnung und/oder in der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann auch durch Industrie- und Handelskammern, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder auch durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen. Nur Bewerber, die ihre hohe fachliche Kompetenz, ihren überdurchschnittlichen Sachverstand und die persönliche Qualifikation unter Beweis stellen haben Anspruch auf Bestellung. Die Bestellung gilt für fünf Jahre. Danach muß wiederholt der Nachweis der besondern Voraussetzungen erbracht werden.

Der „VdS-anerkannte Sachverständige“ zum prüfen elektrischer Anlagen Seitdem die Prüfung der elektrischen Anlagen bei den Versicherern diskutiert wurde, war die Aussage, dass diese Prüfung nur ein unabhängiger Dritter durchzuführen hat. Dies entspricht auch im Wesentlichen dem Baurecht, wo in Verordnungen der Bauämter die Prüfung durch Sachverständige, dessen Qualifikation und die Unabhängigkeit gefordert wird. Der VdS-anerkannte Sachverständige muss sich in das VdS-Richtlinienwerk einarbeiten. Nach eingehender Prüfung der formalen Voraussetzungen, der Sach- und Fachkunde, der beruflichen Ausbildung sowie der persönlichen Eignung, kann die Zertifizierungsstelle des VdS dem Antragsteller bestätigen, dass angemessenes Vertrauen besteht, dass der Antragsteller für das Prüfen elektrischer Anlagen gemäß Versicherungsklausel VdS 3602 kompetent ist. Die Anerkennung erfolgt für den Zeitraum von vier Jahren. Während dieser Zeit unterliegt die Arbeit des Sachverständigen der ständigen Überwachung durch die VdS-Zertifizierungsstelle

Der Sachverständige im Baurecht
Nach §13 SVBau bescheinigt der verantwortliche Sachverständige die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise z.B. für den vorbeugenden Brandschutz für Sonderbauten, er bestätigt nach Fertigstellung, dass das Brandschutzkonzept umgesetzt wurde. Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen werden für folgende Fachgebiete eingetragen:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen RWA
  • Sicherheitstechnische, elektrische Anlagen und Einrichtungen z.B. SiBe, BMA Feuerlöschanlagen